Unerfahrene Baufamilien stoßen beim Hausbau auf viele neue Regelungen und Vorschriften, die einem im Vorfeld gar nicht bewusst waren. Eine der Vorschriften ist die Baumschutzverordnung samt Ersatzpflanzung von Bäumen, wenn das Baugrundstück einen Altbestand an Bäumen aufweist und diese dem Bau im Weg stehen. Allerdings wird die Vorschrift in jedem Bundesland anders gehandhabt und kann sich innerhalb von Gemeinden und Städten des gleichen Landkreises stark unterscheiden. Daher sollten sich angehenden Baufamilien gut über das neugekaufte Grundstück informieren, da die Ersatzpflanzung oder auch Ausgleichspflanzung zusätzliche Kosten verursacht, die einem beim Kauf oft nicht bewusst sind.
Die Ersatzpflanzung wird über die sogenannte Baumschutzsatzung (auch Gehölzschutzsatzung, Baumschutzordnung, Baumschutzverordnung) rechtlich geregelt. Die Regelung kann je nach Gemeinde oder Stadt erlassen werden und unterschiedliche Anforderungen aufweisen. Hierbei wird geregelt, unter welchen Umständen Sie Bäume auf Privatgrundstücken fällen dürfen. Damit soll vorwiegend die Stadtökologie wie auch das Stadtbild aufrechterhalten und vorhandene Baumbestände geschützt werden. Neben der Baumschutzsatzung sind noch die Eingriffs-Ausgleichs-Regelung und die Bauleitplanung (Bebauungsplan) für angehende Baufamilien relevant. Damit kann es passieren, dass die Baumfällung von verschiedenen Behörden genehmigt werden muss. Aus der Baumschutzsatzung gehen neben der Festlegung der Schutzkriterien auch Vorschriften zur Ersatzpflanzung hervor. Zudem wird auch geregelt, welche Bäume als Ausgleichspflanzung in Frage kommen und wo sie gepflanzt werden müssen.
Einzelbäume gelten als schützenswert, wenn sie einen Stammumfang von mindestens 40 cm (etwa Brusthöhe) aufweisen, was meist einem Alter von rund 25 Jahren entspricht. Zum einen hat solch ein Baum Einfluss auf den Schattenwurf auf dem Gelände und zum anderen sorgt er für die lokale Luftfilterung auf dem Grundstück. Die Baumschutzsatzung wird ermöglicht durch § 29 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) „Landschaftsbestandteile“ und diverse Landesgesetze. Beispielsweise ist in Nordrhein-Westfalen die rechtliche Grundlage § 45 Landschaftsgesetz NRW sowie § 7 Gemeindeordnung NRW, während dies in Rheinland-Pfalz § 20 Landespflegegesetz (LPflG) regelt. Seit einigen Jahren ist allerdings die Baumschutzsatzung und damit auch die Ersatzpflanzung in den Gemeindesatzungen rückläufig. Das hat zum Teil mit der bundeseinheitlichen Baumschutzregelungen zu tun, aber auch das gestiegene Umweltbewusstsein der Bürger sorgt für den Wegfall von kommunalen Baumschutzsatzungen.
Wird eine Fäll- oder Baugenehmigung erteilt, wird oftmals eine bestimmte Anzahl von Gehölzen als Ersatz für einen geeigneten Standort festgelegt. Diese werden in drei Wuchsklassen bzw. Bäumen der 1. Ordnung, 2. Ordnung und 3. Ordnung unterschieden. Dabei geht es im Wesentlichen um die Wuchsendhöhe der Bäume, so dass sich folgende Einteilung für die Ersatzpflanzungen ergibt:
Liegt ein Fällverbot durch eine Baumschutzverordnung auf dem jeweiligen Baugrundstück vor und der Eigentümer entfernt, zerstört oder verändert den Baumbestand, kann er zur Ersatzpflanzung gezwungen werden. Auch wenn zum Beispiel das Grundstück mehr Bäume aufweist als benachbarte Grundstücke, kann die Ersatzpflanzung richterlich eingefordert werden. Zudem kann es passieren, dass bei Übertretung des Fällverbots auch eine mehrfache Ersatzpflanzung eingefordert werden kann, ohne dass der Eigentümer sich dem widersetzen kann. In Ausnahmefällen kann das Gericht auch eine Ausgleichszahlung auferlegen, die aber vom Eigentümer nicht eingefordert werden kann. Dies wird allerdings nur in Betracht gezogen, sofern der Eigentümer nicht die Möglichkeit hat, neue Bäume anzupflanzen, da auf dem Gelände kein Platz mehr vorhanden ist oder eine Gefahr von den Bäumen ausgehen würde. Daher kommt die Ausgleichszahlung meist nur im städtischen Umfeld vor.
In Paragraph 39, Absatz 5, Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes wird bundesweit folgendes vorgeschrieben:
„Es ist verboten, Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen (KUP) oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen; zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen.“
Da dieser Satz allerdings von den Ländern unterschiedlich interpretiert werden kann, ist es immer ratsam, sich im Vorfeld mit örtlichen Behörden auszutauschen. Gerade bei der Einholung einer Baugenehmigung ist dieser Schritt unerlässlich, da das Bauamt ansonsten keine erteilt.
Die Fällung eines Baumes im eigenen Garten ist in den meisten Fällen erlaubt, sofern der Baum keine wesentliche Rolle für Tiere spielt, wie zum Beispiel nistende Vögel. Ansonsten ist dies strengstens verboten und kann ebenfalls mit Ersatzpflanzung oder im Zweifel Ausgleichszahlung geahndet werden.
Neben den örtlichen Behörden können auch die Fachberater des jeweiligen Fertighausherstellers bei Fragen zum Thema Baumschutzverordnung und der Ersatzpflanzung weiterhelfen. Das gilt ganz besonders, wenn in der jeweiligen Gemeinde bereits ein anderes Bauvorhaben vom Fertighaushersteller realisiert wurde. Die Fachberater können Ihnen auch bei allerlei anderen Themen - neben der Ersatzpflanzung - rund um das Bauvorhaben beratend zur Seite stehen, sodass sich angehende Bauherren keine Sorgen um den Traum vom Eigenheim machen müssen.
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