Zweck der Baufertigstellungsanzeige ist die behördliche Erlangung der Gewissheit, dass ein Bau ordnungsgemäß fertig gestellt wurde. Geregelt wird die Anzeige im Bauordnungsrecht. Wie sie inhaltlich auszustaffieren ist, ist in jedem Bundesland anders geregelt. Wichtig: Erst nach der Fertigstellungsanzeige beim Bauamt kann das neue Eigenheim oder zum Beispiel der Bürobau auch tatsächlich genutzt werden.
Vor dem Versand der Baufertigstellungsanzeige an die zuständige Baubehörde müssen diverse Kriterien erfüllt sein. Zum einen muss der Bau per Definition abgeschlossen sein. Das bedeutet nichts anderes, als dass geschlossen gebaut sein muss. Außerdem müssen sich die Toiletten sowie die Küche in betriebsbereitem Zustand befinden, es muss Strom fließen und auch die Versorgung mit Heizwärme und mit Frischwasser muss sichergestellt sein.
Das Thema Baufertigstellungsanzeige für das Bauamt immer im Auge behalten!
Eine Nutzung des Eigenheimes oder des Bürogebäudes ohne eine der Baubehörde vorliegende Baufertigstellungsanzeige kann schnell sehr teuer werden. Es drohen hohe Bußgelder, aber auch eine Zwangsräumung und ein saftiges Zwangsgeld können einem blühen, wenn man ohne Erlaubnis in einem noch nicht als fertig gestellt angezeigtem Gebäude wohnt.