Das Erbbaurecht – im Volksmund auch „Erbpacht“ genannt – verleiht Ihnen bei Vorliegen eines geschlossenen Erbpachtvertrags das Recht, auf fremdem Grund und Boden ein Gebäude zu errichten. Dafür müssen Sie das Grundstück nicht kaufen, sondern pachten es im Normalfall für mindestens 75 Jahre bis hin zu 99 Jahren. An den Grundstücksbesitzer wird der Erbbauzins/Erbpachtzins fällig.