Wer einen Hauskaufvertrag über ein neu zu bauendes Haus abschließt, kauft ein Produkt wie zum Beispiel ein Auto. Und genau wie beim Auto ist ein Notar in diesem Fall nicht notwendig. Das gilt zumindest dann, wenn zuvor vom Bauherrn bereits ein Grundstück erworben wurde. Wird ein Grundstück von einem Haushersteller miterworben, dann wäre eine notarielle Beurkundung dieses Vertrages notwendig. Zudem könnte – falls mit Keller gebaut wird – der Abschluss eines gesonderten Kellerkaufvertrages notwendig werden.
Eine wichtige Besonderheit beim Hauskaufvertrag mit QDF-geprüften Fertighausherstellern ist, dass sich dieser zur Einhaltung strenger Qualitätsanforderungenverpflichtet. Dazu gehören unter anderem eine Festpreisgarantie und ein garantierter Fertigstellungstermin des neuen Eigenheims. Um das Projekt Hausbau trotz dieser Sicherheiten mit einem rundum guten Gefühl anzugehen, sollten Baufamilien dennoch alle Einzelheiten ihres Hauskaufvertrags lesen und etwaige Unklarheiten vor dem Unterzeichnen bei ihrem persönlichen Berater ansprechen.
In den Bauverträgen werden die Vergabe- und Vertragsordnungen von Bauleistungen geregelt (VOB), die sich entweder am Teil B (VOB/B) oder am Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) orientieren können. Seit 1. Januar 2018 stehen dem Verbraucher bzw. Bauherrn mehr Rechte im überarbeiteten Bauvertragsrecht zu. Während bei der VOB/B die Gewährleistungsansprüche nach vier Jahren verjähren, räumt das BGB fünf Jahre ein. Zudem kann eine Unterbrechung der Verjährung mittels Mängelanzeige beim VOB/B erwirkt werden, während dies im BGB erst durch rechtliche Schritte geschieht. Außerdem bietet das VOB/B der Baufamilie ein ausdrückliches Änderungsrecht, welches das Bauunternehmen ausführen muss – sofern diese Änderungswünsche für den Hersteller zumutbar sind. Auch Abschlagszahlungen vor Fertigstellung des Bauprojekts müssen neuerdings nur noch 90 Prozent des Kaufpreises betragen, statt der ursprünglich 95 Prozent.
Der Bauvertrag regelt alle relevanten Punkte eindeutig. Dazu gehört, dass Bauherren sich für den Fall absichern können, dass sie das Haus aufgrund von unvorhersehbaren Ereignissen nicht erwerben können oder wollen. Dazu werden so genannte „Vorbehaltsklauseln“ in den Vertrag aufgenommen, zum Beispiel, weil die Finanzierung noch nicht endgültig gesichert oder das Grundstück noch nicht im Besitz des Bestellers ist. Diese Vorbehalte müssen zwingend schriftlich fixiert werden. Sie regeln, unter welchen Bedingungen der Vertrag in Kraft tritt.
Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch sind Gewährleistung und Rücktrittsrechte geregelt. Grob gesagt kann der Besteller den Bauvertrag vorläufig jederzeit kündigen, muss aber den vereinbarten Preis abzüglich der noch zu verhindernden Aufwendungen des beauftragten Unternehmens erstatten. In der Kauf- und Liefervereinbarung wird in der Regel ein kostenfreies Rücktrittsrecht festgelegt. Dort werden Hauspreis, Fristen und Termine aufgenommen.
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