Die Hausübergabe klingt für angehende Baufamilien meist harmlos und simpel, doch sie stellt einen bedeutenden juristischen Schritt dar. Daher sollten beide Vertragspartner – also Bauherr und Haushersteller – eine sorgfältige Bauabnahme machen. Oftmals wird der Moment der Schlüsselübergabe feierlich gestaltet und die Baufamilie kann anschließend in ihr neues Domizil einziehen. Ausnahmen bilden hierbei Ausbauhäuser, da der Bauherr das Projekt Hausbau noch in Eigenleistung fertigstellen muss. Die Bauabnahme und die Hausübergabe muss übrigens nicht zwangsläufig ein und derselbe Termin sein. Das hängt immer von der Pflichterfüllung des Hausherstellers ab.
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Besonders bauhandwerklich unerfahrene Baufamilien sollten bei der Hausübergabe bzw. der Bauabnahme einen unabhängigen Bausachverständigen an der Seite haben. Er begleitet sie bei der Begehung und steht ihr mit Rat und Tat zur Seite. Er prüft neben den haustechnischen Geräten zum Beispiel auch die Qualität und die Maße sowie die korrekte Ausrichtung von Wänden. Kommt es zu Beanstandungen, sollte der Sachverständige auch beim nächsten Termin vor Ort sein, um die Nachbesserungen zu inspizieren. Zwar muss die Baufamilie für die Leistungen des Experten aufkommen, sie kann sich allerdings sicher sein, ein einwandfreies Haus zu erhalten. Denn Beanstandandungen nach einer Bauabnahme bzw. Hausübergabe könnten im Streitfall deutlich teurer werden.
In der Vergangenheit bekamen Baufamilien nach Fertigstellung des Hauses eine sogenannte Fertigstellungsbescheinigung. Das Dokument wurde von einem Gutachter an die Familie ausgehändigt, sofern keine Mängel am Neubau vorlagen. Dementsprechend musste der Bauherr selbst nicht anwesend sein. Heute ist diese Form nicht mehr zulässig und daher muss der Häuslebauer nun persönlich unterschreiben.
Der Haushersteller teilt in der Regel dem Bauherrn per Telefon oder schriftlich mit, dass die Arbeiten abgeschlossen sind und nun die Bauabnahme stattfinden kann. Üblicherweise hat dann die Baufamilie 14 Tage Zeit für eine Terminvereinbarung. Ein Aufschub kann nur bei Mängelangabe des Bauherrn erfolgen, wenn also nicht alle vertraglichen Vereinbarungen und Leistungen offensichtlich vor der Bauabnahme geliefert wurden. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn eine Garage zum Leistungsumfang gehört, diese aber noch nicht fertiggestellt wurde.
Die Bau- oder Hausabnahme erfolgt als gemeinsame Begehung von Baufamilie und Bauleiter des Hausherstellers auf der Baustelle. Hierbei werden alle Leistungen geprüft und der Bauherr bekommt eine Einführung für die verbaute Technik. Er sollte dabei ein Abnahmeprotokoll anfertigen und eventuelle Mängel im Detail aufgliedern. Ebenfalls sollten Bilder von Problemen gemacht werden, damit auch Beweismaterial vorliegt. Nicht erbrachte Leistungen sollten sich auch im Protokoll wiederfinden.
Um die Gewissheit für die Funktionsfähigkeit von Elektrik und Heiztechnik zu haben, empfiehlt es sich, dass die Baufamilie auch während des Innenausbaus hin und wieder anwesend ist. Finden sich Mängel im Abnahmeprotokoll, hat der Bauleiter oder Architekt des Herstellers die Pflicht, diese in einem fristgerechten Zeitraum zu beseitigen. Gesetzliche Vorgaben zur Frist gibt es nicht, allerdings sollte diese realistisch angesetzt werden.
Im Abnahmeprotokoll sollten sich nicht nur eventuelle Mängel finden, sondern auch einige Angaben rund um das Bauprojekt. In den meisten Fällen bringt der Haushersteller ein solches Formular mit zur Bauabnahme, wobei auch ein handschriftliches Schriftstück ausreicht. Übrigens: Solange Mängel vorliegen, ist die Hausübergabe nicht abgeschlossen. Diese Angaben sollten aber auf jeden Fall enthalten sein:
Ein Haus ist erst abgenommen, wenn der Bauherr das mit seiner Unterschrift bestätigt. Daher sollten Sie sich bewusst sein, wann die Bauabnahme unterschrieben werden sollte. Eine abgeschlossene Bauabnahme bzw. Hausübergabe kann folgende Auswirkungen haben:
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In einigen wenigen Fällen gibt es auf der Baustelle keinen eindeutigen Ansprechpartner, wenn zum Beispiel ein Bauherr die Arbeiten einzeln vergeben hat und sich verschiedene Handwerker und der Architekt gegenseitig die Schuld zuweisen. Meist muss dann ein Gericht klären, wer für den Schaden aufkommt – was eine Weile dauern kann. Bei einem Fertighaushersteller kann dies nicht passieren, da alle Arbeiten und Gewerke aus einer Hand stammen und damit keine Ungewissheit auftritt. Zudem können sich Baufamilien und Haushersteller, die Mitglied im Bundesverband Deutscher Fertigbau Mitglied sind, an die kostenlose und verbandsinterne Ombudsstelle wenden, die sich Streifällen außergerichtlich annimmt.
Auf welche Positionen Baufamilien Anspruch haben, kann im Bauvertrag nachgelesen werden. Zum Beispiel gehört die Gestaltung der Grünanlage nicht zum Hausbau, sondern ist eine Zusatzleistung. Daher muss sie auch beim Haushersteller angefragt werden und im Bauvertrag vermerkt sein. Ansonsten haben Baufamilien keinen Anspruch auf einen gestalteten Garten am Fertighaus. Auch eine Garage, ein Carport oder ähnliches müssen mit dem Hersteller vereinbart werden, da dies nicht zwangsläufig in seinem Angebot enthalten ist.
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