Der Primärenergiebedarf von Gebäuden stieg immer weiter an und damit auch der Energieverbrauch und CO2-Ausstoß. Das hat zu einem Umdenken in der Baupolitik geführt. Wer sich heute mit dem Hausbau oder Sanieren von Bestandsgebäuden auseinandersetzt, sieht sich Themen wie der Energie- und Wärmeeinsparung sowie damit verbundenen Gesetzen und Verordnungen gegenüber, die von Baufamilien und Hausherstellern beachtet werden müssen. Da sich Anforderungen und Vorschriften ständig weiterentwickeln, kann man schnell mal den Überblick verlieren. Mit dem nachfolgenden Text möchten wir Ihnen einen Zugang zu der komplexen Thematik bieten.
Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) versteht sich als bundeseinheitliches Regelwerk, welches für alle Bestandsgebäude und Neubauten seit 1. November 2020 angewandt werden muss. Darin werden die energetischen Anforderungen von Gebäuden, deren verpflichtender Nachweis eines Energieausweises sowie die Anwendung erneuerbarer Energien geregelt. Das Gesetz löste in die Jahre gekommene Vorschriften wie das Energieeinspargesetz (EnEG), die Energieeinsparverordnung (EnEV) sowie das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) ab. Damit schafft das GEG einheitliche sowie grundlegende Zielsetzungen für energiesparende sowie umweltschonende Gebäude.
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Seit Einführung des GEG gilt ein einheitliches Anforderungssystem für Neubauten sowie einige Bestandsgebäude. Die Anforderungen beziehen sich auf die Energieeffizienz, den baulichen Wärmeschutz und die Nutzung Erneuerbarer Energien. Unter anderem gelten durch das GEG Beschränkungen für den Einbau von Ölheizungen ab 2026. Außerdem muss zukünftig immer eine energetische Beratung beim Bau, bei großen Sanierungen sowie bei Hauskäufen erfolgen. Ein Großteil der beinhalteten Regelungen geht auf die Vorgängerwerke zurück und ist mittlerweile gelebte Baupraxis. Hierbei geht es um die Einhaltung von Grenzwerten beim Neubau wie dem Primärenergiebedarf oder auch um die Wärmedämmfähigkeit eines Bauteils. Weitere Änderungen durch das GEG finden sich auch auf der Homepage des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat.
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Um Häuser energetisch bewerten und miteinander vergleichen zu können, hilft ein fiktives Referenzgebäude, das den gesetzlichen Mindestanforderungen entspricht. Zu jedem Bauteil des Referenzgebäudes gibt es einen Gesamtenergiedurchlassgrad sowie einen Wärmekoeffizienten. Hiermit lässt sich die Dämmfähigkeit eines Gebäudes messen, und das nicht nur auf Grundlage der Dämmleistung der Gebäudehülle, sondern auch mit Blick auf Einbauten wie Warmwasserleitungen und Wasserverteilungsleitungen. Hier ist der Haushersteller gefordert.
Auch der im GEG festgelegte Jahres-Primärenergiebedarf darf von Neubauten nicht überschritten werden. Dieser beinhaltet die komplette Energie, die für den Betrieb der Heizung sowie Haustechnik aufgebracht werden muss. Beim Referenzgebäude gilt immer ein Jahres-Primärenergiebedarf von 100 Prozent, während ein Neubau nach GEG-Standard nur noch einen Jahres-Primärenergiebedarf von maximal 75 Prozent aufweisen darf. Gleichzeitig schreibt das Gebäudeenergiegesetz oft eine Einbeziehung von erneuerbaren Energien vor. Dazu zählen:
Bei einem Fertighaus übernimmt der Hersteller den Löwenanteil der energetischen Beratung und Umsetzung Ihres Traumhauses. Die Firmen stellen Ihnen neben eigenen Architekten und Planern auch Energieberater zur Seite, die gemeinsam mit Ihnen das Projekt „Energiesparhaus“ realisieren. Von großem Vorteil für den Bauherrn ist, dass die Hersteller des Bundesverbandes Deutscher Fertigbau per se besonders energiesparsame Fertighäuser bauen.
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Aufgrund der hochwertigen Holz-Fertigbauweise sind die Häuser energetisch einen Schritt voraus, was angehenden Baufamilien ein gutes Gefühl gibt, selbst wenn der Gesetzgeber die Bauverordnungen weiter verschärft. Die Fertighaushersteller bieten ihren Baufamilien heute fast immer die Effizienzklasse 40 oder 40+ an. Das bedeutet, dass diese energiesparenden Häuser lediglich 40 Prozent des Jahres-Primärenergiebedarfs des Referenzgebäude benötigen. Diese Effizienz speist sich zum Beispiel aus:
Zur Erstellung eines Energieausweises können zwei verschiedene Berechnungsmethoden herangezogen werden. Zum einen durch die Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs, den ein Gebäude maximal beanspruchen darf. Zum anderen die Methode, was ein Gebäude insgesamt maximal verbrauchen darf. Da die zweite Methode diverse Genehmigungen und gesonderte Auflagen erfordert, wird in den meisten Fällen die Berechnungsmethode mit der Beanspruchung des Jahres-Primärenergiebedarfs verwendet. Ansonsten müssen Sie nach Bauabschluss innerhalb eines Jahres die Höhe Ihrer Investitionskosten und Energieverbräuche darlegen und Ihre Erfahrungen mit diesem Berechnungsverfahren detailliert erläutern können. In der Regel wird ein Energieausweis gemäß GEG meist von Architekten, Bauingenieuren, Bautechnikern oder ausgebildeten Energieberatern ausgestellt.
Egal, ob Baufamilie, neuer Eigentümer oder Sanierer, beim Neubau wie Bestandsgebäude müssen die GEG-Anforderungen seit 1. November 2020 erfüllt werden. In den einzelnen Bundesländern finden sich die Regelungen, wie die Nachweise hierzu auszusehen haben, welche Berechnungen gefordert sind und wer diese ausstellen kann. Zwar haben noch nicht alle Länder die nötigen Kontrollorgane implementiert, doch das Deutsche Institut für Bautechnik hilft hierbei übergangsweise aus.
Aktuell kann auch der Schornsteinfeger bestimmte Kontrollen durchführen. Zum Beispiel, ob eine veraltete Heizungsanlage ausgetauscht oder Warmwasserleitungen gedämmt wurden. Laut GEG sind Eigentümer von alten, ungedämmten Immobilien zu bestimmten energetischen Sanierungsarbeiten verpflichtet. Die Bundesländer können bei Verstößen Bußgelder von bis zu 50.000 Euro erheben.
Bereits Vorgänger des GEG wie die EnEV haben immer wieder Aktualisierungen erfahren, was auch dem GEG nicht erübrigt bleiben wird. Zudem wird die Energiewende ihren Beitrag dazu leisten, dass sich auch beim Thema Energieversorgung mittelfristig etwas tun wird. Im Gesetz selbst sind gewisse mögliche Änderungen bereits enthalten, die wie folgt kommen könnten:
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